Marineverein Heidenheim e.V.

M A R I N E V E R E I N H E I D E N H E I M e. V.
S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Marineverein Heidenheim“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“ Die Kurzbezeichnung lautet MV Heidenheim.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz.

(3) Der Marineverein Heidenheim e.V. besteht aus Mitgliedern des aufgelösten Verein Marinekameradschaft Heidenheim 1927 e.V. und Mitgliedern des Marineverein Heidenheim e.V. ( früher Marinejugend Heidenheim e.V. ).

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Der MV Heidenheim bekennt sich zu der im Grundgesetz verankerten freiheitlichen und demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.Der MV Heidenheim ist parteipolitisch sowie weltanschaulich frei und unabhängig.

(2) Aufgaben des Marinevereins und Mittel zu deren Verwirklichung sind insbesondere

(a) Förderung der Jugendpflege und Ausbildung der Jugend im See- und Wassersport, insbesondere durch Ausbildung im Seemännischen Fünfkampf, Segeln und Tauchen
(b) Durchführung planmäßig betriebener Leibesübungen (Schwimmen, Rudern, Segeln und Turnen)
(c) Organisation und Ausrichtung von Sportveranstaltungen
(d) Weckung, Hebung und Pflege des Interesses für die Bedeutung und Notwendigkeit der Seefahrt bei der binnenländischen Bevölkerung durch Durchführung von öffentlichen Bildungsveranstaltungen
(e) Zusammenarbeit mit anderen, insbesondere ausländischen, anerkannten Verbänden und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung in Völkerverbindender Gesinnung.
(f) Förderung und Pflege seemännischen Brauchtums und Kulturgutes.



(3) Der Marineverein Heidenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch diese Satzung sowie einer auf dieser beruhenden Geschäftsordnung bestimmt. Für Streitigkeiten die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 4 Gliederung des Vereins

(1) Der MV Heidenheim gliedert sich in Abteilungen.

(2) Die Bildung einer neuen Abteilung innerhalb des Vereins oder die Aufnahme von Abteilungen aus anderen Vereinen ist jederzeit möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass diese neue Abteilung in ihrem Charakter der Zielrichtung und der Satzung des MV Heidenheim entspricht.

(3) Über die Neubildung bzw. Neuaufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Dieser Beschluss ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.

§ 5 Aufgaben der Abteilungen

(1) Jede Abteilung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr von der Hauptversammlung zugewiesen werden. Sie hat diese Aufgaben im Rahmen der Satzung zu pflegen und die Ziele des Vereins zu fördern.

Als Abteilungen bestehen :

- „Seemännischer Fünfkampf“

- „Marinekameradschaft“

- „Segeln“

- „Shanty Chor“

(2) Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geleitet, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilungen richtet. Sie kann maximal bestehen aus:

- dem Abteilungsleiter

- dessen Stellvertreter

- dem Kassierer

- dem Schriftführer

- und bis zu vier Beisitzern

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die aber nicht der Satzung des MV Heidenheim widersprechen darf.

(3) Die Abteilungsleitungen arbeiten im fachlich Bereich selbständig unter eigener Verantwortung.

(4) Die Beschlüsse der Abteilungsleitungen sind durch den Abteilungs - Schriftführer zu protokollieren. Der 1. Vorsitzende des MV erhält unverzüglich eine Abschrift des Protokolls. Über die Arbeit der Abteilungsleitung ist der Vorstand des Marinevereins regelmäßig zu unterrichtet.

(5) Die Abteilungen führen regelmäßig Mitgliederersammlungen durch. Einmal jährlich, nach der Abteilungs-Hauptversammlung hat die Abteilung der Hauptversammlung des MV Bericht zu erstatten. Die Abteilungs-Hauptversammlungen haben im gleichen Jahr vor der Hauptversammlung des MV stattzufinden.

§ 6 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Marineverein Heidenheim e.V. ist berechtigt, bei anderen Organisationen Mitglied zu werden, wenn diese die Ziele des Marinevereins oder ähnliche Ziele verfolgen.

(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand. Dieser Beschluss ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.

(3) Der MV ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder werden können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine, deren Ziele und Interessen denen des MV verwandt oder förderlich sind.

(2) Natürliche Personen als Angehörige des Vereins gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als Jugendliche. Angehörige unter 14 Jahren gelten als Kinder.

(3) Alle Mitglieder müssen im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

(4) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Einreichung eines solchen ist jederzeit möglich.

(5) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein oder eine seiner Abteilungen angehören.

(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich bekannt zu geben. Einer Begründung bedarf es nicht.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bei Annahme des Aufnahmeantrags festgelegten Datum.

(8) Die ersten 3 Monate der Mitgliedschaft gelten als Probezeit.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im MV Heidenheim endet durch

a) Austritt
b) Tod des Mitglieds
c) Ausschluss
d) Auflösung
e) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, spätesten zum 30. Dezember des Jahres, erfolgen. Er ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt, dem MV Heidenheim entgegenarbeitet, die Interessen des Vereins oder Anstand und gute Sitte verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem MV trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss kann innerhalb 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.

(5) Mit dem Ausschluss ist der Verlust des Anrechts auf Vereinsvermögen und des Rechtes zum Tragen von Abzeichen und Sonderbekleidung des Vereins verbunden.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder erhalten ein Veranstaltungsbesuchs- und Platzverbot. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(7) Während der Probezeit ist ein Ausschluss durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen möglich. Der Beschluss  ist unanfechtbar.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Außerdem ist der Verein berechtigt, Aufnahmegebühren und Umlagen zu erheben. Die Umlage darf auf das Jahr bezogen, in dem sie erhoben wird, den Betrag eines Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten können die Abteilungen Zusatzbeiträge und Umlagen erheben. Diese können in begründetem Fall von den Abteilungs- Mitgliederersammlungen oder dem Vereinsvorstand festgesetzt werden. Auch diese Umlagen dürfen auf das Jahr bezogen, in dem sie erhoben werden, den Betrag eines Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Hiervon unberührt sind die Zusatzbeiträge der Abteilungen.

(3) Beiträge sind Jahresbeiträge, deren Fälligkeit jeweils vom Vorstand bzw. den Abteilungsleitern festgesetzt wird.

(4) Mitgliedern, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag die Beiträge ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Über diese Beitragsänderung entscheidet der Vorstand. Mitglieder über 90 Jahre und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Dies gilt nicht für Verbandsbeiträge der Abteilungen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des MV sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Die unter § 13 genannten Ausschüsse

§ 11 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des MV.
(2) Sie findet in Form

a) der Hauptversammlung jährlich
b) der außerordentlichen Hauptversammlung statt.

(3) Die Hauptversammlung ist abzuhalten im ersten Quartal. Der Termin wird durch einen Vorstandsbeschluss im letzten Quartal des Vorjahres festgelegt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahmen der jährlichen Tätigkeitsberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Berichtes über die Kassenprüfung sowie der Berichte der Abteilungsleiter.
b) Erteilung von Entlastungen
c) Wahlen von Vorstand und Kassenprüfern
d) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
g) Änderungen des Vereinszwecks
h) Auflösung des MV
i) Beratung und Beschluss über Eintritt und Austritt aus anderen übergeordneten Organisationen

(4) Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn

a) der Vorstand es für dringend erforderlich hält
b) von 1/5 der Mitglieder des MV dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

In den außerordentlichen Hauptversammlungen wird nur über die Punkte entschieden, die Grund für ihre Einberufung sind.

(5) Die in Absatz 1 genannten Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Verhinderung beider bestimmt die Hauptversammlung einen Versammlungsleiter. Verlauf und Beschlüsse der Hauptversammlungen werden vom 1. Schriftführer in einem Protokoll festgehalten, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Das Protokoll ist zu archivieren.

(6) Alle Hauptversammlungen sind beschlussfähig. Für Beschlüsse ist grundsätzlich einfache Mehrheiten ausreichend. Wird bei einfachen Mehrheitsbeschlüssen Stimmengleichheit erzielt, gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei

a) Anträgen auf Satzungsänderungen
b) Beschluss über einen Einspruch gemäß §8, Abs. 6.
c) Änderung des Vereinszweck
d) Auflösung des MV
e) Eintritt und Austritt des Vereins aus anderen Organisationen

(7) Bei Ausübung des Stimmrechtes hat jedes Mitglied, das mindestens 3 Monate vor der jeweiligen Versammlung rechtmäßig aufgenommen wurde, eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

§ 12 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand i.S.d. § 10 der Satzung obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Er soll bestehten aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart
d) Dem Schriftführer
e) Dem Platzwart
f) Den Abteilungsleitern
g) Der Vorstand kann bei Bedarf von der Hauptversammlung erweitert werden.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ausgenommen hiervon sind die Abteilungsleiter. Diese werden durch die Abteilungen nach deren Geschäftsordnung bestellt und gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.

(4) Der Vorstand hat den MV nach dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Hauptversammlungen zu leiten und ist verpflichtet, die gefassten Beschlüsse durchzuführen. Zuvor hat der Vorstand Beschlüsse der Hauptversammlungen auf ihren Rechtsbestand zu prüfen. Beschlüsse ohne Rechtsbestand sind nichtig. Nichtigerklärungen sind in der Hauptversammlung zu begründen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des MV zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens.
Redaktionelle oder durch Gesetzesänderung bedingte Satzungsänderungen werden vom Vorstand vorgenommen. Die Hauptversammlung ist entsprechend zu unterrichten.

(6) Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft er es für erforderlich hält, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.

(7) Eine Sitzung des Vorstandes ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder dies verlangt.

(8) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand sachkundiger Mitglieder bedienen. Sie können ebenso wie Ehrenvorsitzende an Vorstandssitzungen teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.

(9) Der 1. Vorsitzende des MV hat zu allen Vereinsangelegenheiten in allen Abteilungsversammlungen Stimmrecht und ist zu diesen zu laden.

(10) Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Hauptversammlung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines von der Hauptversammlung gewählten Vorstandmitglieds kann ein Nachfolger berufen werden. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

(11) Die Veräußerung oder Belastung von Vereinsvermögen ist dem Vorstand nicht gestattet.

(12) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender

Sie sind je allein Vertretungsberechtigt

§ 13 Die Ausschüsse

(1) Zur Unterstützung der Jugendarbeit bedient sich der Vorstand der Jugendleiter und Trainer. Diese bilden gemeinsam hierfür einen Ausschuss. Jugendleiter und Trainer werden vom Vorstand ernannt.

(2) Zur Beratung des Vorstandes und zur Bearbeitung von Fragen mit besonderer Bedeutung können auf Beschluss des Vorstandes sowie der Hauptversammlung zusätzliche Arbeits- und Fachausschüsse gebildet werden.

(3) Die Ausschüsse sollen mindestens drei Personen umfassen. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder können an den Ausschuss- Sitzungen teilnehmen.

§ 14 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des MV sind vom Kassenwart auf ein Bankkonto des MV einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Kassenwart ist für eine sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte und Führung aller Kassen verantwortlich.
Ausgenommen hiervon sind die Kassen der Abteilungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Abteilungszwecks im Rahmen des Haushaltsplan dienen. Über Existenz und Stand dieser Kassen ist der Vorstand des MV jedoch stets zu unterrichten.
Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr leistet der Kassenwart des MV selbständig. Für alle weiteren Ausgaben bedarf es der Zustimmung des Vorstand. In dringenden Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende, hat sich die Ausgaben jedoch nachträglich genehmigen zu lassen.
Der Kassenwart sowie die Abteilungs - Kassenwarte sind verpflichtet, dem 1. Vorsitzenden die Kassenbücher und alle Unterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Geleistete Zahlungen hat der Kassenwart zu quittieren.

(3) Die Mitarbeit im und für den MV ist grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende notwendige Auslagen, sowie Aufwandentschädigungen gemäß Einkommenssteuergesetz §3, Nr. 26a, können mit Genehmigung des Vorstandes erstattet werden. Entstehende notwendige Auslagen der Abteilungen können mit Genehmigung der Abteilungsleitung aus der Abteilungskasse erstattet werden. Der Kassenwart informiert die Hauptversammlung über die aktuellen Kassenstände.

(4) Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen jährlich vor der Hauptversammlung sämtliche Kassenbücher und den Kassenbestand auf Richtigkeit sowie alle sonstigen Unterlagen dazu auf Rechtmäßigkeit.
Unvermutete Kassenprüfungen können einmal jährlich durchzuführen. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich festzuhalten und zu den Akten zu nehmen.

§ 15 Vereinsauflösung und Liquidation

Der MV Heidenheim kann durch die Hauptversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Marineverein Heidenheim e.V. verwaltet der Verein zur Förderung des Seesports in Heidenheim e.V. das Vermögen 5 Jahre. Wird in dieser Zeit der Marineverein Heidenheim wieder gegründet, übergibt der Verein zur Förderung des Seesports in Heidenheim e.V. das Vermögen diesem Verein. Nach 5 Jahren fällt das Vermögen des Vereins dem Verein zur Förderung des Seesports in Heidenheim e.V. zur Verwendung für steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 61 A0 zu.

§ 16 Abteilungsvermögen

Die Abteilungen sind außerhalb der ihnen durch den vom Vorstand im Rahmen eines Haushaltsplans zugewiesenen Mitteln nicht berechtigt, eigenes Vermögen zu bilden. Ausgaben, die nicht durch das Abteilungsvermögen gedeckt sind, dürfen nicht beschlossen werden.

§ 17 Ordnungen

Der MV Heidenheim kann sich eine über die Satzung hinausgehende Geschäftsordnung geben, welche die Durchführung der von der Satzung vorgegebenen Ziele sicherstellt.

§ 19 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt in Kraft am 08.03.2008